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Belp von A – Z

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Baubewilligungen

Dem Laien erscheint das Verfahren rund um eine Baubewilligung oft wie ein Buch mit sieben Siegeln. Ausgebildete Fachleute kennen die Verfahren und Anforderungen an die Gesuchsunterlagen und können die Bauherrschaften entlasten. Unnötiger Ärger lässt sich vermeiden, wenn Bauabsichten frühzeitig mit den Mitarbeitern der Abteilung Bau besprochen werden (Voranmeldung erwünscht!).

Bewilligungs-Erfordernis

Nicht alle Neu-, An-, Umbauten und Sanierungen bedürfen einer Baubewilligung. Die Baubewilligungspflicht resp. -Freiheit ergibt sich aus Art. 4 ff des Dekretes über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD).

Baubewilligungsbehörde

Die Gemeinde Belp besitzt die volle Bewilligungskompetenz (Verfügung AGR vom 13. Januar 1997, gestützt auf Art. 33, Abs. 3 BauG). Mit Ausnahme der gemeindeeigenen Bauten, Vorhaben im Gastgewerbe und UVP-pflichtigen Bauvorhaben werden sämtliche Gesuche durch die Gemeindebehörden (Baukommission oder Abteilung Bau) abschliessend behandelt.

Auskünfte

Während der ordentlichen Büro-Öffnungszeit stehen die Mitarbeiter der Abteilung Bau für Fragen gerne zur Verfügung. Eine telefonische Anmeldung lohnt und empfiehlt sich immer!

  Einwohnergemeinde Belp | Gartenstrasse 2 | 3123 Belp | Telefon 031 818 22 22 | info@STOP-SPAM.belp.ch | RSS