Die öffentliche Auflage fand vom 9. April - 10. Mai 2021 statt.
Gegenstand des Auflageverfahren nach Art. 60 BauG waren die unten aufgeführten grundeigentümerverbindlichen Instrumente:
Die für die Urnenabstimmung gültigen Dokumente (Version Sept. 2021) befinden sich in der Rubrik zur "Urnenabstimmung 26.9.2021".
Zonenplan Siedlung 1:2'500, April 2021
Zonenplan Landschaft 1:5'000, April 2021
Zonenplan Gewässerräume 1:5‘000 , April 2021
Zonenplan Naturgefahren 1:5‘000, April 2021
Baureglement (BR), April 2021
Ergänzende Unterlagen
Erläuterungsbericht nach Art. 47 RPV, April 2021
Inventarplan, April 2021
Mitwirkungsbericht vom April 2021
Vorprüfungsbericht vom 28. Juli 2020
Arealentwicklung Güterstrasse Sägetstrasse: Schlussbericht
Arealentwicklung Schafmatt: Machbarkeitsstudie
Arealentwicklung Schafmatt: Planungsbericht
Entwicklung Areal Aemmenmatt: Schlussbericht
Entwicklung Areal Hohburg: Zwischenbericht
Entwicklung Areal Muracher: Zwischenbericht
Entwicklung Areal Steinbach: Schlussbericht
Entwicklung Areal Traube: Zwischenbericht
Entwicklung Areal Wohnheim Belp: Bericht
Testplanung Dorfkern 2020: Beurteilungsbericht
Am 9. April 2021 hatten alle Haushalte der Gemeinde Belp einen mehrseitigen Flyer mit Erläuterungen zur geplanten Siedlungs- und Landschaftsentwicklung sowie mit den Informationen zur öffentlichen Auflage erhalten.
Ausstellung: Die Pläne und Modelle konnten während 30 Tagen von April bis Mai 2021 in einer öffentlichen Ausstellung m Gürbesaal des Dorfzentrums, Dorfstrasse 30 in Belp, begutachtet werden.
Sprechstunden: Im Rahmen des Auflageverfahren fanden an drei Daten (27. April, 28. April, 3. Mai 2021, von 17-20 Uhr) zusätzlich Sprechstunden im Gürbesaal im Dorfzentrum statt. An diesen Terminen standen Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde und des Planerteams, nach telefonischer Voranmeldung, für Auskünfte zur Verfügung. Der direkte Dialog wurde von den Belper Bevölkerung genutzt.
Mailbox für Fragen: Während der Auflagefrist (9. April – 10. Mai 2021) konnten Fragen zusätzlich unter bbtlngblpch gestellt werden.
Einsprachebefugnis: Zur Einsprache gegen grundeigentümerverbindliche Pläne und Vorschriften befugt sind Personen, welche durch das Bauvorhaben unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen sind sowie die Behörden der Gemeinden und Organe von Gemeindeverbindungen. Die Einsprachebefugnis von privaten Organisationen richtet sich nach Art. 35a und Art. 35c Abs. 3 BauG. In Kollektiveinsprachen oder vervielfältigten oder weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 35b BauG).
Einsprachefrist: Einsprachen und Äusserungen waren innerhalb der Auflagefrist (9. April - 10. Mai 2021) schriftlich an die Gemeindeverwaltung Belp, Planung und Infrastruktur, Güterstrassse 13, Postfach 64, 3123 Belp, zu richten. Eine Einsprache musste einen Antrag und eine Begründung enthalten.