Öffentliche Bekanntmachung – Erlass einer Planungszone nach Art. 27 RPG und Art. 62 ff. BauG im Gebiet der Gemeinde Belp

28.11.2025

Der Gemeinderat von Belp hat am 13. November 2025 gestützt auf Artikel 27 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 und Artikel 62 ff. des kantonalen Baugesetzes vom 9. Juni 1985 mit sofortiger Wirkung folgende Planungszone beschlossen:

Planungszweck: 
Überprüfen der Vorgaben betreffend Eigen- und Fremdreklamen im Hinblick auf den Erlass von kommunalen Reklame-vorschriften

Planungsperimeter:
Gesamtes Gemeindegebiet

Die Planungszone wird für die Dauer von 2 Jahren bestimmt. Während der Geltungsdauer darf in dem von der Planung be-troffenen Gebiet nichts unternommen werden, das den Planungszweck beeinträchtigen könnte.

Die Einsprachefrist für die Planungszone dauert vom 28. November - 31. Dezember 2025. Akten dazu liegen nicht auf (sämtliche Infos im Publikationstext).

Rechtsmittelbelehrung
Während der Auflagefrist kann mit Einsprache geltend gemacht werden, die verfügte Planungszone oder ihre Dauer seien nicht notwendig oder die bekanntgegebene Planungsabsicht sei nicht zweckmässig.

Allfällige Einsprachen sind schriftlich und begründet bei der Gemeindeverwaltung Belp, Abteilung Planung und Infrastruktur, Güterstrasse 13, 3123 Belp, einzureichen.


Richtlinien
Der Gemeinderat hat gleichzeitig mit dem Erlass der Planungszone die folgenden Richtlinien im Zusammenhang mit dem Um-gang mit Baugesuchen während der Dauer der Planungszone beschlossen:

a) Innerhalb des Perimeters der Planungszone darf nichts unternommen werden, was den Planungszweck beeinträchtigen könnte.
b) Fremdreklamen sind während der Dauer der Planungszone nicht gestattet (Baugesuche dazu werden sistiert).
c) Freistehende Eigenreklamen (bspw. Stelen) sind während der Dauer der Planungszone nicht gestattet.
d) Bewilligungspflichtige Eigenreklamen an der Fassade (auch beleuchtet) sind gestattet, sofern keine kommunalen oder über-geordneten Schutzinteressen betroffen sind.
e) Im Ortsbilderhaltungsgebiet gemäss rechtsgültiger baurechtlicher Grundordnung der Gemeinde Belp, in Ortsbildschutz-gebieten gemäss rechtsgültiger baurechtlicher Grundordnung der früheren Gemeinde Belpberg, in Baugruppen gemäss dem Bauinventar des Kantons resp. in Ortsbildschutzgebieten gemäss der revidierten baurechtlichen Grundordnung (ab dem Zeit-punkt dessen Inkrafttretens), sind beleuchtete Eigenreklamen der kommunalen Fachberatung Baugestaltung vorzulegen.
f) Bildschirme in Schaufenstern sind für Eigenreklame, und sofern die Verkehrssicherheit nicht tangiert ist, zugelassen.
g) Bei den als «gestatteten» titulierten Reklamen gemäss den vorgenannten Ziffern bleibt das Baubewilligungsverfahren und damit verbunden gegebenenfalls andere einschränkenden Vorschriften (bspw. Verkehrssicherheit) vorbehalten.
h) Baugesuche für Fremdreklamen, für Eigenreklamen an der Fassade mit betroffenen Schutzinteressen sowie für freistehende Eigenreklamen, die bereits vor dem 30. August 2025 eingereicht wurden, werden vom Erlass der Planungszone nicht berührt. Die Baubewilligungsverfahren werden fortgesetzt. Bereits bewilligte Bauvorhaben dürfen ausgeführt werden. Alle übrigen hängigen Baugesuche für die genannten Fälle werden sistiert.

Cookie-Hinweis

Hinweis zur Verwendung von Cookies. Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie in unseren Datenschutzinformationen

Notwendige Cookies werden immer geladen